Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB). Einzelvertretungsbefugnis darf nur Steuerberatern eingeräumt werden. Bei einer gemeinsamen Vertretung muss mindestens eine der vertretenden Personen Steuerberater sein. Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft oder im Einzugsbereich des Ortes des Sitzes der Gesellschaft haben. Prokura darf nur den nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Eingeschlossen ist die treuhänderische Verwaltung von Vermögen. Bank- und Handelsgeschäfte sind jedoch ausgeschlossen.