| Gegenstand | a) die Planung und Durchführung von Reiseveranstaltungen aller Art, soweit nicht § 48 des Personenbeförderungsgesetzes entgegensteht,
b) die Abhaltung von Werbeveranstaltungen aller Art,
c) der Groß- und Außenhandel mit Waren aller Art,
d) die Ausbildung von Führungskräften und die Unterweisung in die Führungstechnik zur Leitung von Werbeagenturen, Werbeveranstaltungen und Groß- und Einzelhandelsunternehmen |