| Gegenstand | Die Errichtung eines rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Integrationsunternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden
a) Unter Beteiligung von Schwerbehinderten sollen in geeigneten Werkstätten Mobilar, Geräte und Anlagen für Bewegungs- und Gesundheitsförderung im öffentlichen und privaten Innen- und Außenraum produziert und verkauft werden sowie im öffentlichen Raum Dienstleistungen zur Unterhaltung und Sicherung von Bewegungs- und Begegnungsräumen (Grünpflege) durchgeführt werden.
b) Dazu sollen Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches durchgeführt werden, in denen mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches tätig sind.
2.) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung.Die Gesllschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Zur Beschaffung zusätzlicher Mittel kann die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, die hieraus erziellten Mittel werden ausschließlich für den vertragsmässen steuerbegünstigten Zweck verwendet.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den vertragsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derr Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |