Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Unternehmens ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung sowie die selbstlose Unterstützung des in § 53 Abgabenordnung (AO) genannten Personenkreises, und zwar durch Behindertenbetreuung und Behindertenpflege; Hausfrühförderung sprachbehinderter und behinderter Kinder; Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen, die mit dem in § 2 Ziffer 1. bezeichneten Gegenstand verwandt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen, insbesondere auch als deren persönlich haftende Gesellschafterin, sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke unmittelbar selbst durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) oder durch die unter Ziffer 2. genannten Maßnahmen. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklichen.