Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Die Aufbereitung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Böden, Erdaushub, Baustellenabfällen und sonstigen Stoffen, die im Zuge von Sanierungs-, Abbruch- oder Baumaßnahmen anfallen, sowie der Vertrieb von Recycling-Baustoffen.