| Gegenstand | 1. Der Handel mit Karten, Souveniers, Papier- und Schreibwaren sowie der Handel mit Spielwaren und Kleindruckerzeugnissen aller Art.
2. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschliessen, die mit dem in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstand verwandt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem Gegenstand zu beteiligen, insbesondere auch als deren persönlich haftende Gesellschafterin, sowie Zweigniederlassungen zu errichten. |