| Gegenstand | (1)
Zweck des Unternehmens ist, als selbständiger Betrieb (Betreibergesellschaft) überwiegend mit angestellten Künstlern Konzerte, Schauspiel- und Musiktheater aufzuführen und ähnliche kulturelle Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen) anzubieten, um damit das kulturelle Leben am Sitz der Gesellschaft sowie in der Region zu erweitern (Förderung von Kunst und Kultur
§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
(2)
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Brandenburger Theaters als Stadttheater mit spezialisiertem Angebot (Musiktheater einschließlich Kinder- und Jugendtheater, Puppentheater sowie Konzertwesen).
(3)
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch die Betreibung des Unternehmens und die Durchführung von Theateraufführungen, Konzertveranstaltungen sowie die sonstigen künstlerischen Veranstaltungen verwirklicht.
(4)
Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3 kann die Gesellschaft nur insoweit ausüben, als sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sind und in Verbindung zur Aufgabe der kommunalen Kulturförderung nach Abs. 1 stehen. |