Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere
1. Durchführung von Pflichtprüfungen und freiwilligen Prüfungen im Bereich der privaten und öffentlichen Wirtschaft,
2. Treuhandtätigkeit,
3. Erstellung von betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gutachten,
4. Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für Rechtsformen jeder Art,
5. Übernahme von Buchführungen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen für fremde Auftraggeber,