| Gegenstand | 1.Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen, auch wenn diese einen anderen Unternehmensgegenstand haben. Die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben oder veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit Ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.
2. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen auszugliedern. Die Gesellschaft ist weiterführend zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks geeignet erscheinen.
3. Ein weiterer Gesellschaftszweck ist die Übernahme der Komplementärfunktion in Kommanditgesellschaften. |