| Gegenstand | 1.
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Fahrschule und eines Bildungszentrums,
Fahrschule aller Klassen und Fahrlehrerausbildungsstätte,
die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Kursen.
2.
Die Gesellschaft darf auch andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beraten, sich an solchen Unternehmen - auch als Komplementärin - beteiligen oder sie übernehmen bzw. gründen.
Sie darf Zweigniederlassungen, auch im Ausland, errichten.
3.
Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein.
Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. |