| Gegenstand | Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie
die Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben und
die Erbringung von Finanzdienstleistungen und finanziellen Unterstützungsleistungen ausschließlich für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, soweit hierfür keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist.
Die Gesellschaft kann Dienstleistungen der Beteiligungsunternehmen vermitteln und alle damit verbundenen Geschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. |