| Gegenstand | Das Eingehen von Stillhaltergeschäften zur Erzielung von Einnahmen und
die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Termingeschäften, Vermögensanlagen und Finanzinstrumenten aller Art sowie
der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), bedürfen. |