| Gegenstand | Die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwendung ausschließlich von eigenem Vermögen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft auch berechtigt, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zum Zwecke der Bewirtschaftung, insbesondere der Vermietung und Verpachtung zu erwerben, ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen zu verwalten und zu nutzen oder daneben Wohnungsbauten zu betreuen.
Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dürfen die Grenzen einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschritten werden.
Die Gesellschaft darf insbesondere kein Erwerbsgeschäft nach § 1852 BGB betreiben. |