| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens sind:
a)
die Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen für Immobilien,
b)
die Erbringung von Reparaturen, Inspektionen, Wartungen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und in Immobilien,
c)
die Erbringung von Dienstleistungen der Grau-, Grün- und Gartenpflege,
d)
die Erbringung von Winterdiensten
e)
die Erbringung wohnbegleitender Dienstleistungen (z.B. Concierge-Service),
f)
die Objektrenovierung und -sanierung,
g)
Malerarbeiten, Fliesenleger-/Fußbodenlegerarbeiten sowie
die Erbringung weiterer Handwerkerleistungen,
h)
Trocken- und Innenausbau,
i)
Vorbereitung, Planung, Projektierung und Projektsteuerung von Wohngebäuden zur Gewährleistung einer sicheren Wohnungsversorgung der Bevölkerung der Stadt Luckenwalde,
j)
kaufmännische und technische Verwaltung von Immobilien,
k)
die Errichtung und der Betrieb von PV-Anlagen zur Erzeugung von Mieterstrom.
Zweck der Gesellschaft ist, die Luckenwalder Wohnungsgesellschaft mbH durch ihre Tätigkeit bestmöglich bei ihrer Zweckerreichung, der sicheren und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung von breiten Bevölkerungsschichten zu fördern.
Im Rahmen ihres Tätigkeitsgegenstands kann die Gesellschaft Grundstücke im eigenen Namen erwerben, verwalten, bewirtschaften und veräußern
sowie Bau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen oder durchführen lassen.
Sie kann auch treuhänderisch auf Rechnung der Stadt
Luckenwalde oder auf Rechnung eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder einer anderen städtischen Gesellschaft bzw. einer anderen öffentlichen Körperschaft handeln, wenn die Stadt Luckenwalde hierzu ihr Einverständnis gegeben hat.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte ausführen und Maßnahme ergreifen, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere anderer Unternehmen bedienen oder mit diesen Kooperationen eingehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Umsetzung des Unternehmensgegenstandes an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen und Tochtergesellschaft zu errichten oder zu erwerben, wenn sichergestellt ist, dass in deren Gesellschaftsvertrag die Anwendung von § 96 Abs . 1, Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festgeschrieben ist.
In diesen Fällen ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. |