Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich der Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen,
die Schaffung, der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, zu welchem Zweck die Gesellschaft Tochergesellschaften gründen, Zweigniederlassungen errichten und Beteiligungen erwerben, insbesondere an Objektgesellschaften, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise durch Tochtergesellschaften ausüben sowie die persönliche Haftung und die Stellung als Komplementär in Kommanditgesellschaften
übernehmen kann.
Zulassungsbedürftige Geschäfte, insbesondere gemäß
§ 34c GewO, sind ausgeschlossen.