Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken, Grundstücksgesellschaften und grundstücksgleichen Rechten;
Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen in eigenem Namen auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte.
Erlaubnispflichtige Geschäfte gemäß
§ 34c Gewerbeordnung (GewO) sind ausgeschlossen.