| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG,
zudem die Übernahme der Rolle als persönlich haftende Gesellschafterin an Personengesellschaften mit gleichlautendem Gesellschaftszweck.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B.
Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |