| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten
i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, sich an anderen Gesellschaften mit gleichlautendem Unternehmenszweck als Mutter- bzw. Holdinggesellschaft zu beteiligen. |