| Gegenstand | Das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie
das Halten, die Entwicklung, die Bebauung, Vermietung und Verwertung von eigenen Grundstücken und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, erlaubnispflichtige Geschäfte jedoch erst nach Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis, insbesondere nach
§ 34 c GewO. |