| Gegenstand | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlieh und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung wissenschaftlicher
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
und zeitnahe Veröffentlichungen über
die erzielten Forschungsergebnisse zur
allgemeinen Nutzung,
- die Gesellschaft wird zur Erreichung
dieser Zwecke insbesondere
Forschungsvorhaben im Bereich der
Medizin, Psychologie/Psychiatrie/
Psychotherapie,
Neurowissenschaften, Umwelt/Sozialer
Raum und Nachhaltigkeit,
Gesundheitswissenschaften
durchführen.
Hierfür wird sie sich an
Fördermittelvergabeverfahren
nationaler, internationaler und
europäischer Einrichtungen beteiligen,
die nach den haushaltsrechtlichen
Vorgaben fiir die Vergabe von
Fördermitteln durchgeführt werden
und insbesondere eine
Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse vorsehen.
Sie kann sich auch an
Vergabeverfahren privater Förderer
beteiligen, sofern die
Vergabe nach Richtlinien erfolgt,
die Öffentlichen Vergaben
entsprechen.
Soweit private Fördermittel
angenommen werden, ist immer
sicherzustellen, dass diese keine
Gegenleistung für die Rechte an
den Forschungsergebnissen
darstellen.
Die Gesellschaft betreibt keine
Auftragsforschung und wird
sicherstellen, dass
Forschungsergebnisse in der
üblichen Form veröffentlicht werden.
Die Gesellschaft ist berechtigt, für die
Durchführung der Auftragsforschung
Hilfspersonen im Sinne von
§ 57 Abs. 1 S. 2 AO einzusetzen.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft erhalten.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung der Gesellschaft
oder bei Wegfall der gemeinnützigen
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, alle
Handlungen vorzunehmen und alle
geschäftlichen Maßnahmen zu
ergreifen, die zur Erfüllung des
Gesellschaftszwecks notwendig
oder nützlich erscheinen.
- Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft
auch berechtigt, im In- und Ausland
Zweigniederlassungen zu eröffnen und
Tochtergesellschaften zu gründen,
sowie andere Unternehmen zu gründen
oder sich an ihnen zu beteiligen. |