| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen im In- und Ausland, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, das Vermögen ihrer Tochter- und Schwesterunternehmen sowie der Gesellschafter und deren nahen Angehöriger zu verwalten und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang an die Genannten und von diesen beherrschte Gesellschaften zu erbringen, wobei erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz nicht ausgeübt werden. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (Wohnimmobilienverwalter) gegenüber Dritten sind zulässig.
Die Beteiligung an anderen Gesellschaften, einschließlich der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter. |