| Gegenstand | Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 34c GewO bedürfen. Die Gesellschaft darf alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unterstützung des Unternehmensgegenstands dienen; sie darf auch im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und/oder Zweigniederlassungen errichten. |