Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere
1. die Prüfung von gesetzlich
vorgeschriebenen
Jahresabschlussprüfungen
i.S. der Vorschrift des § 316 HGB
2. betriebswirtschaftliche Prüfungen
von Jahresabschlüssen
wirtschaftlicher
Unternehmen durchzuführen,
3. die Erteilung von Prüfungsvermerken,
4. die Rechtsberatung in
Angelegenheiten, mit denen die
Gesellschaft beruflich befasst ist.
Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.