| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere
1. die Prüfung von gesetzlich
vorgeschriebenen
Jahresabschlussprüfungen
i.S. der Vorschrift des § 316 HGB
2. betriebswirtschaftliche Prüfungen
von Jahresabschlüssen
wirtschaftlicher
Unternehmen durchzuführen,
3. die Erteilung von Prüfungsvermerken,
4. die Rechtsberatung in
Angelegenheiten, mit denen die
Gesellschaft beruflich befasst ist.
Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |