| Gegenstand | Die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere:
- die Beratung und Vertretung in Steuersachen;
- die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher
Pflichten;
- die Beratung und Hilfeleistung in
Bilanzierungs- und
Buchführungsangelegenheiten;
- die Durchführung von Abschluss- und
sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen,
soweit für Steuerberater zulässig;
- die Existenzgründungsberatung;
- die sonstige Beratung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten im weitesten Sinne mit
Ausnahme der Rechtsberatung;
- die gutachterliche Tätigkeit
- sowie die Wahrung fremder Interessen in
wirtschaftlichen Angelegenheiten
- und die treuhänderische Tätigkeit.
Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte.
Die Gesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StBerG Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Die besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Zweigniederlassungen, die sich aus einer Berufsordnung ergeben, sind in deren jeweils geltender Fassung zu beachten. |