| Gegenstand | Immobilien- und Darlehensvermittler nach § 34c Abs.1 Satz 1 GewO.
Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen. Bauvorhaben als Bauherr oder als Baubetreuer für eigene oder fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen.
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB (Wohnimmobilienverwalter). |