| Gegenstand | Die Verwaltung eigener Vermögenswerte aller Art,
der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland.
Der Gesellschaft ist jede Betätigung (insbesondere auch die erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung bzw. Geschäftsführung für Tochtergesellschaften) gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern.
Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen. |