Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Verwaltung von eigenem und fremden Eigentum; die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften jeglicher Art, sowie die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten von Tochterunternehmen; die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften und die Vermietung und Verwaltung von eigenen und fremden Wohn-, Gewerbe- und Ferienobjekten. Tätigkeiten nach § 34 c Gewerbeordnung werden nicht ausgeübt.