| Gegenstand | Die Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO) als Voraussetzung für Chancengleichheit bezüglich der Lebens- und Berufschancen junger Menschen - insbesondere Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen.
Junge Menschen sollen darüber hinaus dazu befähigt werden, eigenverantwortlich über eine für sie geeignete Berufswahl entscheiden zu können.
Die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) zugunsten der vorgenannten Zwecke ist ebenso Gegenstand des Unternehmens.
Zur Erreichung dieser Zwecke soll eng mit Verantwortlichen aus Politik, Verwaltung, Institutionen und Unternehmen zusammengearbeitet werden, dazu zählt insbesondere:
- der Aufbau zusätzlicher
Unterstützungsangebote in Form und
Bildungsobjekten für Schulen, Bildungsträger,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Eltern sowie
- der Aufbau zusätzlicher
Unterstützungsangebote zur
Berufsorientierung und
Nachwuchskräftesicherung bei
Unternehmen, Kammern, Verbänden sowie
anderen Institutionen. |