| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit,
die Erteilung von Bestätigungsvermerken über
die Vornahme und das Ergebnis solcher
Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie
§ 2 i. V. m. § 43a Abs. 2 WPO.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v.
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und
§ 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |