| Gegenstand | Das Halten von Beteiligungen als Treuhänder für Kapitalgeber und
die Mittelverwendungsfreigabe für Kapitalanlagen.
Erlaubnispflichtige Bank- oder sonstige
Geschäfte sind davon ausgenommen.
Geschäftsgegenstand ist ferner das Halten von Beteiligungen und sonstige Geschäfte, die für den vorstehenden Geschäftszweck förderlich sind. |