Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit,
die Erteilung von Bestätigungsvermerken
über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v.
§ 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.