| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit,
die Erteilung von Bestätigungsvermerken
über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v.
§ 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |