| Gegenstand | Die Beratung bei Immobilienprojekten sowie
die Vermietung von Baumaschinen und Bauequipment.
Die Gesellschaft ist berechtigt, gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen
(gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) über
- Grundstücke,
- grundstücksgleiche Rechte,
- gewerbliche Räume
zu vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluss solcher Verträge nachzuweisen,
2. den Abschluss von Verträgen
(gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
über Darlehen zu vermitteln oder
die Gelegenheit zum Abschluss solcher
Verträge nachzuweisen.
3. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO wird nicht
ausgeübt. |