Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beratung bei Immobilienprojekten sowie
die Vermietung von Baumaschinen und Bauequipment.
Die Gesellschaft ist berechtigt, gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen
(gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) über
- Grundstücke,
- grundstücksgleiche Rechte,
- gewerbliche Räume
zu vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluss solcher Verträge nachzuweisen,
2. den Abschluss von Verträgen
(gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
über Darlehen zu vermitteln oder
die Gelegenheit zum Abschluss solcher
Verträge nachzuweisen.
3. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO wird nicht
ausgeübt.