Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Das Betreiben von Freizeiteinrichtungen jedweder Art, b) die Gründung und Beteiligung an Unternehmen jedweder Art mit Ausnahme erlaubnispflichtiger, c) die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Dritten mit Ausnahme erlaubnispflichtiger, d) die Geschäftsbesorgung für Dritte und die Vornahme aller mit a) bis d) im Zusammenhang stehender Geschäfte.