| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung
in Steuersachen sowie die damit vereinbaren
Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m.
§ 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des
Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten
i. S. v. § 57 Abs.4 Nr. 1 StBerG,
wie z. B. Handels- und Bankengeschäfte,
sind ausgeschlossen. |