| Gegenstand | Die Berufsaufgaben des § 1 des Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG), insbesondere die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten, die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung. |