| Gegenstand | 1.
Vorrangig die Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung.
2.
Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen.
3.
Die Gesellschaft kann außerdem alle im Bereich des Städtebaus, der Immobilienwirtschaft und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte erwerben, belasten und veräußern.
Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Gewerbebauten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.
4.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder derartige Unternehmen oder Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. |