| Gegenstand | Gesellschaftszweck ist die Förderung des Wissenschaftsstandortes Potsdam-Golm als Wissenschafts-, Wirtschafts- und Innovationsstandort.
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung des Wissenschaftspark Potsdam-Golm zu einem wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zentrum (Forschungs-,Technologie- und
Innovationspark).
Dies wird verwirklicht durch die Umsetzung standortbezogener Maßnahmen, Projekte und Kooperationen sowie die Erbringung standortbezogener Dienstleistungen, die zur Förderung und Entwicklung des Standortes und der Region beitragen.
Eingeschlossen sind die Führung und Verwaltung des Wissenschaftsparks einschließlich aller Geschäfte, welche geeignet erscheinen, den Betrieb eines solchen Zentrums zu ermöglichen und zu sichern.
Die Gesellschaft ist primär nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Eventuell anfallende Uberschüsse sollen für standortfördernde Maßnahmen der Gesellschaft verwendet werden.
Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, solche Unternehmen gründen, erwerben oder pachten, soweit den Beschlussgremien der Gesellschafter, der Gemeindevertretung der Landeshauptstadt Potsdam und dem Präsidium der Universität Potsdam, eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird;
der Unternehmensgegenstand durch einen öffentlichen und das Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) gedeckten Zweck gerechtfertigt ist und die Betätigung nach Art und Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Landeshauptstadt Potsdam und der Universität Potsdam steht.
Alle gemeindewirtschaftlichen, hochschul- und haushaltsrechtlichen Regelungen finden auch auf Tochter- und Beteiligungsunternehmen entsprechend Anwendung. Dieses ist in den Gesellschaftsverträgen der Tochterunternehmen und der weiteren mittelbaren Beteiligungen festzuschreiben, soweit durch eine überwiegende Trägerschaft der Unternehmen durch kommunale und universitäre Gesellschafter dieses sichergestellt werden kann. Liegt eine solche kommunale und universitäre Anteilsmehrheit nicht vor, besteht eine entsprechende Hinwirkungspflicht.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge abzuschließen. |