| Gegenstand | Das Betreiben einer Fahrtrainings- und Motorsportanlage, Planung, Organisation und Durchführung von Fahrsicherheitstraining, theoretische Ausbildung und Fahrveranstaltungen, sofern jeweils nicht § 10 Fahrlehrergesetz betroffen ist. Planung und Durchführung von Firmenevents und Motorsportveranstalungen. |