| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für alle Schichten der Bevölkerung bei einer Mietpreisgestaltung,
die für jedermann verträglich ist.
Vornehmlich sind zu versorgen
kinderreiche Familien,
alleinerziehende Elternteile,
Schwerbehindete und
ältere Menschen.
Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet ihre Wohnungen in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise.
Sie ist auch berechtigt, Eigenheime und Eigentumswohnungen zu errichten.
Soweit zur Wohnungsversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht,als Treuhänder oder in
anderer rechtlicher Weise.
Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen und den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand.
Neben den oben genannten Aufgaben wird die Gesellschaft
- den Neubau, die
Modernisierung und
Instandsetzung der
Wohnungen betreuen;
- fremde Wohnungen
verwalten;
- Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen für
Wohnungen errichten,
erwerben und betreiben;
- bei eigenen und betreuten
Bauvorhaben im Einklang
mit den städtebaulichen
Zielen, Räume für
Zwecke der öffentlichen
Verwaltung,
für Gewerbebetriebe,
für den Gemeinbedarf,
insbesondere für kulturelle,
religiöse, soziale oder
Sporteinrichtungen errichten;
- im Übrigen alle im Bereich
der Wohnungswirtschaft und
des Städtebaus anfallenden
sowie die damit
zusammenhängenden
Aufgaben
übernehmen.
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen (mittelbare Beteiligung) oder solche gründen oder erwerben. Die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretungen. In die Gesellschaftsverträge bzw. -satzungen von Tochtergesellschaften sind die Bestimmungen gemäß § 96 Abs. 1 BbgKVerf aufzunehmen.
Die in diesem Absatz geregelten Betätigungen beschränken sich jedoch prinzipiell auf die Territorien der Gesellschaftergemeinden. |