Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Betrieb von Hotels, Restaurants, Fahrgastschiffen und des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen gemäß §§ 48 und 49 Personenbeförderungsgesetz