| Gegenstand | Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung und Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Zweck der Gesellschaft ist es, ambulante Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen als Leistungserbringer von Heilmitteln (insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie) in Trägerschaft zu führen und zu betreiben.
Das Rehabilitationszentrum und die Einrichtung der Leistungserbringer von Heilmitteln dienen der Sicherstellung der ambulanten Versorgung als Rehabilitationseinrichtung und Leistungserbringer von Heilmitteln.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung und den Betrieb der Rehabilitationseinrichtungen,
durch die Pflege, die Betreuung und Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. §§ 53 AO, 66 AO sowie durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen und/oder Personen im Gesundheitswesen, soweit diese o.g. Satzungszwecke verfolgen.
Die vorgenannten Zwecke können auch gemäß Abgabenordnung durch die Weitergabe von Mitteln oder durch den Einsatz von Hilfspersonen im Sinne des
§ 57 Abs. 1 Abgabenordnung verwirklicht werden.
Ferner kann die Gesellschaft ihre Zwecke auch im Sinne des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen.
Die Zwecke der Gesellschaft können dabei insbesondere auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit Gesellschaften des Konzernverbundes des Verein Oberlinhaus erfolgen. Diese steuerbegünstigten Körperschaften, die jeweils die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen, werden in einer dieser Satzung separat beigefügten und jeweils aktualisierten Anlage 1, die nicht formeller Satzungsbestandteil ist, namentlich aufgeführt. Änderungen der Anlage 1 sind von der Geschäftsführung unverzüglich dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Das arbeitsteilige planmäßige Zusammenwirken und die Kooperationsleistungen können insbesondere aber nicht ausschließlich durch gegenseitigen Austausch:
- von Serviceleistungen, in Form von Werk-, Dienst- und
Verwaltungsleistungen die insbesondere, aber nicht
ausschließlich;
- pacht- und mietweise Überlassung von Immobilien,
sowie deren Pflege, Erhalt und Weiterentwicklung;
- Darlehensgewährungen;
- wechselseitiger Inanspruchnahme von
Managementleistungen, insbesondere Leistungen der
Geschäftsführung und die Personalgestellung
der Geschäftsführung,
Beratungsleistungen einschließlich juristischer
Beratung,
- Finanzen und Finanzdienstleistungen ausschließlich
unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG,
Leistungen Rechnungswesens, sowie
Leistungen des Controllings und der Revision;
- Personalverwaltung und -gewinnung inkl.
Mitarbeiterqualifizierung und -fortbildung;
- Leistungen der (Informations-) Technologie sowie
damit artverwandte Tätigkeiten;
- Warenlieferungen (einschließlich von Leistungen aus
Bereitstellung von Strom,
(Warm-)Wasser aus Photovoltaikanlagen,
Solarthermieanlagen,
BHKW oder sonstigen dezentralen Energieanlagen)
erfolgen.
Die Zwecke des § 2 Abs. 2 können auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 57 Abs. 4 Abgabenordnung erfüllt werden, die solche Zwecke erfüllen. |