| Gegenstand | Die Gesellschaft ist eine amtlich anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne der jeweils geltenden europäischen und nationalen Regelungen für anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.
Zweck und Gegenstand des Unternehmens sind:
a) die gemeinschaftliche Verwertung und Verarbeitung von Obst und Gemüse, insb. Spargel- und Beerenfrüchten (und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen) sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wie etwa getrockneten Früchten. Dies über die
Gesellschaft selbst und/oder über ihre 90%igen Tochtergesellschaften und/oder durch Auslagerung an Dritte unter Beachtung der jeweiligen europäischen und nationalen Regelungen für anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse,
b) die Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
c) die Förderung der Konzentration des Angebots von Obst und Gemüse (sowie der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnisse),
d) die Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise von Obst und Gemüse,
e) die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung von Obst und Gemüse (und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen),
f) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Bedarfsartikel,
g) die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebseinrichtungen und Maschinen,
h) die Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt,
i) die Errichtung und Verwaltung eines Betriebsfonds, dessen Finanzierung über Finanzbeiträge der Mitglieder erfolgt.
Die Gesellschaft legt die Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie die einzuhaltenden Vermarktungs- und Umweltschutzvorschriften in gesonderten Bedingungen, z. B. der Anlieferungsordnung, fest.
Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen nur mit der Maßgabe beteiligen, dass hierdurch eine Förderung des Unternehmenszwecks erreicht wird. Entsprechendes gilt für einen Beitritt. |