| Gegenstand | 1. Die Pflege und Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- oder Familienpflege oder sonstige soziale Dienste sowie Handel mit Gütern und Dienstleistungen im Gesundheitswesen erfüllt. |