Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und muss Steuerberater sein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im letzten Fall muss der Geschäftsführer Steuerberater sein. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden, jedoch nur Steuerberatern. Bei gemeinsamer Vertretung muss mindestens eine der vertretenden Personen Steuerberater sein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer Steuerberater ist, muss diesem Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 StBerG, insbesondere Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen; Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten; die wirtschaftsberatende, gutachterliche Tätigkeit; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 IV Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.