Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. III StBerG. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten: Erstellen von Bilanzen und Abschlüssen, Anfertigung von Steuererklärungen, Beratung in Steuersachen, Hilfeleistung bei der Bearbeitung und Erfüllung steuerlicher Pflichten der Auftraggeber, Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten, Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten