Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Liquidatoren die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt werden. Liquidatoren können durch Geschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.