| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft stets einzeln. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften zu vertreten, bei denen sie zugleich als Vertreter eines Dritten handeln (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, soweit nicht § 112 AktG entgegensteht). |