| Gegenstand | (1) Die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften zur Verwaltung des eigenen Vermögens sowie der Handel, die Vermittlung und Vermietung von Kraftfahrzeugen, und alle Geschäfte, die den vorgenannten Geschäftszweck fördern.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Sie kann auch Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten oder vertreten und sich an solchen Unternehmen in jeder Form beteiligen oder sich mit solchen Unternehmen zu Interessengemeinschaften zusammenschließen, sowie deren Geschäftsführung zu übernehmen. |