Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) Die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften zur Verwaltung des eigenen Vermögens sowie der Handel, die Vermittlung und Vermietung von Kraftfahrzeugen, und alle Geschäfte, die den vorgenannten Geschäftszweck fördern.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Sie kann auch Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten oder vertreten und sich an solchen Unternehmen in jeder Form beteiligen oder sich mit solchen Unternehmen zu Interessengemeinschaften zusammenschließen, sowie deren Geschäftsführung zu übernehmen.