| Gegenstand | Der Erwerb, die Anmietung und sonstige Verschaffung einer Nutzungsbefugnis (zusammenfassend "Gebrauchsverschaffung") sowie die Zurverfügungstellung, Überlassung, Verpachtung und Vermietung (zusammenfassend "Bereitstellung") von jeglicher Infrastruktur, die für den Betrieb von Arztpraxen und von medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V (zusammenfassend "Einrichtungen") notwendig oder auch nur dienlich sind, und die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen, die für Einrichtungen notwendig oder dienlich sein können. Berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Vorgaben sowie datenschutzrechtliche Anforderungen sind zwingend zu beachten.
Die Einrichtungen, für die Bereitstellungs- und Dienstleistungen erbracht werden sollen, können auf die Erbringung aller zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen ausgerichtet sein.
Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte wahrzunehmen, die mit dem in vorstehendem Absatz 1 beschriebenen Unternehmenszweck in Zusammenhang stehen oder diesen unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf sich insbesondere auch an anderen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen, neue Standorte und Zweigniederlassungen errichten.
Der Gesellschaftszweck gemäß vorstehendem Abs. 1 ist weit auszulegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein von der Gesellschaft vorgenommenes Geschäft vom Gesellschaftszweck gedeckt ist. Klarstellend wird hervorgehoben, dass die Inhaberschaft von Einrichtungen, insbesondere die Einnahme einer Funktion als Trägergesellschaft für medizinische Versorgungszentren, nicht Gegenstand des Unternehmens sind. |