Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das gesamte Bauträgergeschäft im
Sinne des § 34c der Gewerbeordnung, also der Abschluss von Verträgen
über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder
Wohnräume; die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss oder der
Nachweis solcher Verträge; als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu
Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
verwenden; als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben
wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen; Handel mit Baustoffen
und technischen Ausrüstungen sowie Einbau genormter Baufertigteile;
Unternehmensberatung; Organisation und Realisierung von Bauprojekten,
und die Ausführung einzelner nicht genehmigungspflichtiger Dienstleistungen
sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen.