| Gegenstand | Das gesamte Bauträgergeschäft im
Sinne des § 34c der Gewerbeordnung, also der Abschluss von Verträgen
über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder
Wohnräume; die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss oder der
Nachweis solcher Verträge; als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu
Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
verwenden; als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben
wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen; Handel mit Baustoffen
und technischen Ausrüstungen sowie Einbau genormter Baufertigteile;
Unternehmensberatung; Organisation und Realisierung von Bauprojekten,
und die Ausführung einzelner nicht genehmigungspflichtiger Dienstleistungen
sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen. |